Härtegrund „fehlender Ersatzwohnraum“ in Berlin
In einer neueren Entscheidung der 67.Kammer des Landgerichts Berlin wird nochmals die Beweislastverteilung zwischen Mietern und Vermietern in einem solchen Verfahren dargelegt, um im Anschluss einige, jedenfalls für Berliner interessante Erwägungen zum Härtegrund „angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen“ zu formulieren.
