Kann man gleichzeitig ordentlich und fristlos kündigen?
Nachdem bereits die 67. Kammer des LG Berlin die Anforderungen an die zusätzlich zur außerordentlich fristlosen Kündigung ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs verschärft hat, erklärt jetzt die 66. Kammer des Landgerichts, dass eine solche Kündigung stets unwirksam ist.
