Schließung wegen Corona ist ein Mangel
Mit Urteil vom 07.12.2020 hat das LG Kempten entschieden, dass Mieter von Gewerberäumen bei einer Schließung wegen der Corona-Pandemie die Miete mindern dürfen.
Mit Urteil vom 07.12.2020 hat das LG Kempten entschieden, dass Mieter von Gewerberäumen bei einer Schließung wegen der Corona-Pandemie die Miete mindern dürfen.
Wie können Mieter ihre Mängelanzeige beweissicher zustellen? Im Folgenden gebe ich Ihnen hierzu wertvolle Tipps an die Hand.
Das OLG Rostock hat mit Urteil vom 09.07.2020 klargestellt, dass auch wegen schwerer Krankheit keine Kündigung eines Gewerberaummietvertrages möglich ist.
Mit Urteil vom 07.07.2020 hat das brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass durch eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten ein Schriftformverstoß vorliegen kann.
In der letzten Woche ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht überwiegend in Kraft getreten. In dem Gesetz findet sich auch eine Anpassung des Rechts des Vermieters zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs.
In den letzten Tagen erreichen mich Anrufe meiner Mandanten, die aufgrund der behördlichen Regelungen wegen der Corona-Pandemie in Probleme geraten. Erste Frage ist häufig, ob man als Mieter im Gewerbe die Miete wegen Corona mindern darf.
Mit Urteil vom 26.02.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es den Mieter unangemessen benachteiligt, gleichzeitig zum Ausschluss des Konkurrenzschutzes eine Betriebspflicht aufzuerlegen.
Welche Anforderungen sind an Schriftform und Ausschluss des Konkurrenzschutzes im Gewerbemietvertrag zu stellen? Hierzu hat der BGH mit Urteil vom 26.02.2020 entschieden.
Mit Urteil vom 04.02.2020 hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg eine Mieterin zur Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen verurteilt. Die Vermieterin hatte wegen Zahlungsverzug der Mieterin gekündigt.
Wenn das Mietverhältnis endet, streiten die Parteien häufig über Ansprüche des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache. BGB. Ein Beschluss des Das Kammergerichts vom 02.12.2019 macht deutlich, dass man als Vermieter die Kaution nach Mietende noch vor Ablauf der kurzen Verjährung verrechnen muss.