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Kein Zurückbehaltungsrecht wenn Leistung verweigert

Beschluss // Landgericht Freiburg // 3 S 10/18

Das Landgericht Freiburg entschied durch Beschluss am 02.05.2019, dass ein Mieter kein Zurückbehaltungssrecht mehr hat, wenn der Vermieter die Leistung eindeutig verweigert. Das Landgericht folgt mit seinem Beschluss der Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs, nach der kein Zurückbehaltungsrecht mehr besteht, wenn der Vermieter seine Leistung, somit die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.

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Die Ankündigung von Mängelbeseitigungsarbeiten

Hinweisbeschluss // Landgericht Berlin // 65 S 5/19

Während die Formalien der Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen in § 555c BGB recht umfassend geregelt sind, findet sich die Verpflichtung des Vermieters zur Ankündigung von Mängelbeseitigungsarbeiten (Erhaltungsmaßnahmen) in einem kurzen Satz im § 555a Abs. 2 BGB. Hier heißt es alleine,…

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