Was sollten Mietende beachten, wenn sie eine Mietoption auf Verlängerung des Mietvertrages wirksam ausüben möchten? Zu dieser Frage hat das OLG Hamburg mit Urteil vom 31.01.2024 entschieden.
Urteil // Brandenburgisches Oberlandesgericht // 3 U 82/19
Mit Urteil vom 07.07.2020 hat das brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass durch eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten ein Schriftformverstoß vorliegen kann.
Mit Urteil vom 26.02.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es den Mieter unangemessen benachteiligt, gleichzeitig zum Ausschluss des Konkurrenzschutzes eine Betriebspflicht aufzuerlegen.
In meiner Praxis kommt es nicht selten vor, dass mir Gewerberaummietverträge aus bereits bestehenden Mietverhältnissen vorgelegt werden, die für die Mieter erheblich nachteilige Regelungen enthalten. Dies tritt meist erst im laufenden Vertragsverhältnis zutage und kann die wirtschaftliche Existenz der Mieter gefährden.
Immer häufiger finden sich in Wohnraummietverträgen – gerade in den begehrten Lagen – Regelungen zum zeitlichen Ausschluss des Rechts zur Kündigung. Mieter werden so für mehrere Jahre an den Mietvertrag gebunden.
Der Bundesgerichthof hat mit seinem Urteil vom 11.04.2018 erklärt, dass ein Schriftformverstoß vorliegt, wenn die Parteien eine Mietanpassung vereinbaren diese jedoch nicht im Nachtrag zum Mietvertrag geregelt wird. Bei der Miete handelt es sich um einen vertragswesentlichen Umstand, sodass jegliche Änderungen hierrüber dem Schriftformgebot unterliegen.
Zumindest die ursprünglichen Vertragsparteien sind aufgrund einer sogenannten Nachholklausel an einer ordentlichen Kündigung des Mietvertrages aufgrund eines Mangels der Schriftform gehindert, so das Kammergericht Berlin.
In § 550 BGB ist geregelt, dass Mietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen werden, in schriftlicher Form abzuschließen sind. Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt der Mietvertrag für unbestimmte Zeit (eine Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung zulässig).
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