Urteil // Brandenburgisches Oberlandesgericht // 3 U 82/19
Mit Urteil vom 07.07.2020 hat das brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass durch eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten ein Schriftformverstoß vorliegen kann.
Mit Urteil vom 26.02.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es den Mieter unangemessen benachteiligt, gleichzeitig zum Ausschluss des Konkurrenzschutzes eine Betriebspflicht aufzuerlegen.
In meiner Praxis kommt es nicht selten vor, dass mir Gewerberaummietverträge aus bereits bestehenden Mietverhältnissen vorgelegt werden, die für die Mieter erheblich nachteilige Regelungen enthalten. Dies tritt meist erst im laufenden Vertragsverhältnis zutage und kann die wirtschaftliche Existenz der Mieter gefährden.
Immer häufiger finden sich in Wohnraummietverträgen – gerade in den begehrten Lagen – Regelungen zum zeitlichen Ausschluss des Rechts zur Kündigung. Mieter werden so für mehrere Jahre an den Mietvertrag gebunden.
Der Bundesgerichthof hat mit seinem Urteil vom 11.04.2018 erklärt, dass ein Schriftformverstoß vorliegt, wenn die Parteien eine Mietanpassung vereinbaren diese jedoch nicht im Nachtrag zum Mietvertrag geregelt wird. Bei der Miete handelt es sich um einen vertragswesentlichen Umstand, sodass jegliche Änderungen hierrüber dem Schriftformgebot unterliegen.
Zumindest die ursprünglichen Vertragsparteien sind aufgrund einer sogenannten Nachholklausel an einer ordentlichen Kündigung des Mietvertrages aufgrund eines Mangels der Schriftform gehindert, so das Kammergericht Berlin.
In § 550 BGB ist geregelt, dass Mietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen werden, in schriftlicher Form
abzuschließen sind. Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt der Mietvertrag für unbestimmte Zeit (eine Kündigung ist jedoch
frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung zulässig).
Obwohl die Parteien eines Mietvertrages beidseitig für zwei Jahre auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet hatten, war der Mieter schon vorher zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, da er als Student nicht durch AGB über eine solange Zeit an dem Mietvertrag festgehalten werden darf.
Urteil // Oberlandesgericht Frankfurt/Main // 2 U 9/16
Mit Urteil vom 27.04.2016 hat das OLG Frankfurt am Main der Klage eines Vermieters auf Räumung stattgegeben. Das eigentlich befristete Mietverhältnis konnte durch einfache ordentliche Kündigung beendet werden, da eine Vereinbarung der Parteien nach Abschluss des Vertrages die Schriftform nicht eingehalten hat.
Im Gewerberaummietverhältnis bestimmt der Nutzungszweck, zu was der Mieter berechtigt ist und welchen Anforderungen das Mietobjekt genügen muss. Nutzt der Mieter die Räume in einer Art und Weise, die nicht mehr von dem Nutzungszweck gedeckt ist, kann ihm sogar die Räumung des Objekts drohen.
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