Umlage sonstiger Betriebskosten auf den Gewerbemieter
OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.12.2011 entschieden, dass die Umlage von Betriebskosten auf den Gewerberaummieter nur dann möglich ist, wenn der Mietvertrag diese konkret benennt.
OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.12.2011 entschieden, dass die Umlage von Betriebskosten auf den Gewerberaummieter nur dann möglich ist, wenn der Mietvertrag diese konkret benennt.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 hat sich das LG Berlin mit der Frage befasst, ob ein Dielenfußboden bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete als hochwertiger Bodenbelag zu bewerten ist.
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf beschäftigt sich mit der Frage, nach welcher Berechnungsmethode in der Gewerberaume die Mietfläche berechnet wird. Demnach darf, wenn die Parteien keine Berechnungsmethode vereinbart haben, der Vermieter die für ihn günstigste wählen.
Mit Urteil vom 17.10.2011 hat das Landgericht ein Räumungsurteil des Amtsgerichst bestätigt und die Mieterin zur Räumung der Wohnung verurteilt. Die Vermieterin hatte der Mieterin außerordentlich fristlos gekündigt, nachdem diese die Kaution nicht geleistet hatte.
Mit Urteil vom 28.09.2011 erklärt der Bundesgerichtshof, dass der Vermieter bei der Anpassung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten darf der Vermieter nicht "abstrakt" einen Sicherheitszuschlag von 10% auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten verlangen darf.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. September 2011 (VIII ZR 326/10) entschieden, dass ein Mieter den Austausch eines Erfassungssystems für Heizwärme und Warmwasser durch ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden hat, selbst wenn das vorhandeneSystem noch funktionstüchtig ist.
Besonders streitig zwischen den Parteien bei Beendigung des Mietverhältnisses, sowohl im Wohnraum als auch im Gewerbemietraum, ist es, in welchen Zustand das Mietobjekt dem Vermieter übergeben werden muss. Das Amtsgericht Düsseldorf hatte sich 2011 mit der Frage zu beschäftigen, wann eine Wohnung als "besenrein" ist.
BGH: Werden neben den Kosten der Verwaltung auch die nicht näher aufgeschlüsselten Kosten des Center-Managments durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter umgelegt, ist die Klausel intransparent und unwirksam.
Mit Versäumnisurteil vom 06.07.2011 hat der Bundesgerichtshof die an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zu stellenden formellen Voraussetzungen präzisiert und erklärt, dass die Angabe von Eigenbedarfsperson und Eigenbedarfsinteresse formell ausreichend sind.
Auch rein optische Beeinträchtigungen (ohne Substanzverletzung) können eine "bauliche Veränderung" und damit zustimmungspflichtig sein, so in dem Fall eines auffälligen Katzennetzes