Mietereinbauküche bei Miethöhe unberücksichtigt
Mit Urteil vom 24.10.2018 hat der BGH zu der Frage entschieden, wann Mietereinbauten wie eine Einbauküche bei der Bestimmung der ortsüblichen Miete berücksichtigt werden.
Mit Urteil vom 24.10.2018 hat der BGH zu der Frage entschieden, wann Mietereinbauten wie eine Einbauküche bei der Bestimmung der ortsüblichen Miete berücksichtigt werden.
In einem Urteil vom 16.12.2018 setzt sich das Landgericht Berlin mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen die wohnwerterhöhenden Merkmale „Fahrradabstellplatz“ sowie „Pkw-Stellplatz“ gegeben sind.
In einem Urteil vom 21.09.2018 gibt die 65. Kammer des Landgerichts Berlin eine Definition für das wohnwerterhöhende Merkmal Merkmalgruppe 1: Bad/WC "Wandbekleidung und Bodenbelag hochwertig" nach der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels vor.
Mit einem Urteil vom 27.08.2018 hat das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg über die Frage entschieden, welche Anforderungen an Parkplätze zu stellen sind, wenn diese als wohnwerterhöhend berücksichtigt werden sollen.
In einer Entscheidung vom 05.07.2018 beschäftigt sich das Landgericht mit der Frage, welche Qualität Fahrradabstellmöglichkeiten auf dem Grundstück haben müssen, damit das wohnwerterhöhende Merkmal nach dem Berliner Mietspiegel 2017 erfüllt ist.
In Zeiten schnell steigender Mieten müssen immer mehr Mieter darüber nachdenken, wie sie die Kosten für ihre Wohnung senken können. Eine aus meiner Sicht für Bestands-/Altmieter effektive, aber erstaunlich selten genutzte Möglichkeit Miete einzusparen, ist diese an die tatsächliche Größe der Wohnung anzupassen.
In einer Entscheidung vom 08.05.2018 hat sich das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg mit der Frage auseinandergesetzt, ob Friedrichshain und Kreuzberg als bevorzugte Citylage im Sinne des Berliner Mietspiegels einzuordnen sind.
Ein zwischen Mietern und Vermietern besonders umstrittenes Merkmal des Berliner Mietspiegels ist das wohnwerterhöhende Merkmal „Einbauschrank oder Abstellraum innerhalb der Wohnung“ in der Merkmalgruppe 3: Wohnung. Die 3. Abteilung des Amtsgerichts Lichtenberg meint, dass eine Nische nicht ausreicht.
Ein zwischen Mietern und Vermietern besonders umstrittenes Merkmal des Berliner Mietspiegels ist das wohnwerterhöhende Merkmal „Einbauschrank oder Abstellraum innerhalb der Wohnung“ in der Merkmalgruppe 3: Wohnung. Es ist streitig, ob auch Nischen das wohnwerterhöhende Merkmal erfüllen.
In dem Mietspiegel 2017 wurde das wohnwerterhöhende Merkmal „Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW Parkplatzangebot in der Nähe“ sprachlich neu gefasst. Die zuvor vorgesehene Einschränkung „ohne zusätzliches Entgelt“ ist entfallen.