Voraussetzung für eine Minderung wegen einer Baustelle
Der BGH bestätigt seine Bolzplatzentscheidung. Demnach hat der Mieter nur dann ein Recht zur Minderung, wenn dem Vermieter zugleich Ansprüche gegen den Nachbarn zustehen.
Der BGH bestätigt seine Bolzplatzentscheidung. Demnach hat der Mieter nur dann ein Recht zur Minderung, wenn dem Vermieter zugleich Ansprüche gegen den Nachbarn zustehen.
In den letzten Tagen erreichen mich Anrufe meiner Mandanten, die aufgrund der behördlichen Regelungen wegen der Corona-Pandemie in Probleme geraten. Erste Frage ist häufig, ob man als Mieter im Gewerbe die Miete wegen Corona mindern darf.
Mit Urteil vom 04.02.2020 hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg eine Mieterin zur Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen verurteilt. Die Vermieterin hatte wegen Zahlungsverzug der Mieterin gekündigt.
In meiner Praxis kommt es nicht selten vor, dass mir Gewerberaummietverträge aus bereits bestehenden Mietverhältnissen vorgelegt werden, die für die Mieter erheblich nachteilige Regelungen enthalten. Dies tritt meist erst im laufenden Vertragsverhältnis zutage und kann die wirtschaftliche Existenz der Mieter gefährden.
In diesem Beitrag erläutere ich, welche Rechte dem Mieter bei andauernder Wärme und Hitze zustehen und wie man auch in praktischer Hinsicht am besten vorgeht.
Die Durchsetzung einer Minderung im Zivilrecht gegen den Willen des Vermieters ist, wenn zwischen den Parteien Streit herrscht, nicht unproblematisch. Häufig wird durch Mieter nicht beachtet, dass sie in einem späteren Prozess neben dem Mangel eine Reihe von Tatsachen nachweisen müssen, denn nach der Zivilprozessordnung ist jede Partei dafür verantwortlich, die für sie günstigen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen.
Das Landgericht Freiburg entschied durch Beschluss am 02.05.2019, dass ein Mieter kein Zurückbehaltungssrecht mehr hat, wenn der Vermieter die Leistung eindeutig verweigert. Das Landgericht folgt mit seinem Beschluss der Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs, nach der kein Zurückbehaltungsrecht mehr besteht, wenn der Vermieter seine Leistung, somit die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.
Mit Pressemitteilung vom 05.12.2018 teilt der Bundesgerichtshof mit, dass er zur Frage, ob bereits die Gefahr einer Bildung von Schimmel ein Mangel darstellt, entschieden hat. Zumindest für Gebäude die vor dem Jahr 2003 errichtet wurden, lehnt der BGH einen Mangel ab.
Im Jahr 2018 entschied das Landgericht Frankfurt/Oder, dass, wenn der Vermieter die Wasserzufuhr abstellt, eine Mietminderung von 50% gebilligt sei. Eine Mangelanzeige muss durch den Mieter nicht erfolgen, da der Vermieter den Mangel selber herbeigeführt hat und somit kennt.
Tritt in einer angemieteten Wohnung oder einem Gewerbeobjekt Schimmelpilz auf, so kann der Mieter, soweit er dessen Auftreten nicht selber verschuldet hat, eine Reihe von Ansprüchen und Rechten gegen den Vermieter geltend machen. In diesem Beitrag sollen diese kurz dargestellt werden: