Minderung der Miete wegen Baustellenlärm
Mit Urteil vom 16.06.2016 hat das Landgericht Berlin einer Mieterin eine Minderung wegen des Lärms von einer benachbarten Baustelle zugebilligt und weicht damit von der Bolzplatzentscheidung des BGH ab.
Mit Urteil vom 16.06.2016 hat das Landgericht Berlin einer Mieterin eine Minderung wegen des Lärms von einer benachbarten Baustelle zugebilligt und weicht damit von der Bolzplatzentscheidung des BGH ab.
Gewerberaummietverträge sehen inzwischen häufig Einschränkungen des Rechts zur Minderung, Zurückbehaltung und Aufrechnung vor. Im Jahr 2016 hatte der BGH über die Wirksamkeit einer Klausel zum Aufrechnungsverbot in der Gewerberaummiete zu entscheiden.
Mit Urteil vom 15.04.2016 hat das Landgericht Berlin Mietern aufgrund der lauten Lüftungsanlage einer Shisha-Lounge eine Mietminderung zugesprochen.
Mit Urteil vom 15.04.2016 hat das Landgericht Berlin in der von dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil vom 19.10.2015 erstinstanzlich entschiedenen Angelegenheit nunmehr über die Berufung der Vermieterin entschieden.
In einer Entscheidung aus dem April 2016 hat das Amtsgericht Charlottenburg über die Höhe einer angemessenen Minderung entschieden, wenn direkt über der eigenen Wohnung das Dachgeschoss ausgebaut wird.
Mit Urteil vom 06.04.2016 hat der Bundesgerichtshof die Klausel eines Gewerberaummietvertrages für unwirksam erklärt, nach der der Mieter nicht gegen die Miete aufrechnen darf, wenn seine Forderung nicht aus dem Mietverhältnis stammt.
Mit Urteil vom 14.01.2016 hat das Landgericht München der Klage von Mietern auf Rückzahlung überbezahlter Miete stattgegeben, nachdem es über Monate zu erheblichen Beeinträchtigungen durch eine Großbaustelle gekommen war.
Mit Urteil vom 19.10.2015 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg eine Vermieterin zur Beseitigung von Schimmelschäden verpflichtet und dem Mieter eine Minderung von 10% bis zur Beseitigung des Schimmels zugesprochen.
Mit Urteil vom 07.10.2015 wies das Landgericht Detmold die Klage einer Mieterin auf Schimmelbeseitigung und Feststellung der Berechtigung zur Minderung der Miete in der Berufung zurück , da diese ihr Heiz- und Lüftungsverhalten nicht geändert hatte.
Mit Urteil vom 26.08.2015 hat das Amtsgericht Berlin-Mitte einem Mieter einer Wohnung im Dachgeschoss eine Minderung von 14% der Miete zugestanden, nachdem der Fahrstuhl des Wohnhauses vollständig ausgefallen war.