Räumung des Untermieters einer Wohnung
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen eine Räumung des Untermieters möglich ist, wenn bereits ein Räumungsurteil gegen den Mieter vorliegt.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen eine Räumung des Untermieters möglich ist, wenn bereits ein Räumungsurteil gegen den Mieter vorliegt.
Mit Urteil vom 15.04.2016 hat das Landgericht Berlin Mietern aufgrund der lauten Lüftungsanlage einer Shisha-Lounge eine Mietminderung zugesprochen.
Mit Urteil vom 15.04.2016 hat das Landgericht Berlin in der von dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil vom 19.10.2015 erstinstanzlich entschiedenen Angelegenheit nunmehr über die Berufung der Vermieterin entschieden.
In einer Entscheidung aus dem April 2016 hat das Amtsgericht Charlottenburg über die Höhe einer angemessenen Minderung entschieden, wenn direkt über der eigenen Wohnung das Dachgeschoss ausgebaut wird.
Obwohl die Parteien eines Mietvertrages beidseitig für zwei Jahre auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet hatten, war der Mieter schon vorher zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, da er als Student nicht durch AGB über eine solange Zeit an dem Mietvertrag festgehalten werden darf.
Mit Hinweisbeschluss vom 03.03.2016 hat das Landgericht Berlin angekündigt, die Berufung von Mietern auf Auszahlung des Kautionsguthabens zurückzuweisen. Der Mieter leistete die letzten Mieten nicht mehr, da er der Ansicht war, dass der Vermieter die Verpflichtung hatte, einen von dem Mieter benannten Nachmieter zu akzeptieren.
Wie wichtig es ist, Einwendungen gegen Nebenkostenabrechnungen rechtzeitig zu erklären, zeigt ein Urteil vom 02.06.2016 des Landgerichts München, mit dem es einen Mieter einer Wohnung zur Nachzahlung u.a. auf eine Betriebskostenabrechnung verurteilt hat.
Mit Urteil vom 14.01.2016 hat das Landgericht München der Klage von Mietern auf Rückzahlung überbezahlter Miete stattgegeben, nachdem es über Monate zu erheblichen Beeinträchtigungen durch eine Großbaustelle gekommen war.
Mit Urteil vom 18.11.2015 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung - Flächenabweichungen seien auch bei Mieterhöhungen erst bei einer Abweichung der Wohnfläche von mehr als 10 % zu berücksichtigen - aufgegeben. Mieterhöhung aufgrund der Anpassung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete sind an Zukunft allein anhand der tatsächlichen Größe der vermieteten Wohnung zu berechnen.
Mit Hinweisbeschluss vom 17.11.2015 hat das Landgericht Berlin angekündigt, die Berufung einer Vermieterin abzuweisen, die Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen geltend gemacht hatte.