„Für sich selbst“ ist kein Eigenbedarfsgrund
Mit einem Beschluss vom 02.01.2019 hat das Landgericht Hamburg die Berufung eines Vermieters gegen ein Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen. Das Landgericht erklärt, dass die Begründung des Eigenbedarfs mit „für sich selbst“ Eigenbedarfsgrund nicht ausreichend ist.
