Einwendungsausschlussfrist im Gewerbemietvertrag
Mit Urteil vom 22.05.2018 bestätigt das Oberlandesgericht Karlsruhe die Wirksamkeit einer individuellen Vereinbarung eines Einwendungsausschlusses in einem Gewerberaummietvertrag.
Mit Urteil vom 22.05.2018 bestätigt das Oberlandesgericht Karlsruhe die Wirksamkeit einer individuellen Vereinbarung eines Einwendungsausschlusses in einem Gewerberaummietvertrag.
In einer umfassend begründeten Entscheidung vom 17.05.2018 hat sich das Oberlandesgericht Rostock mit der Frage beschäftigt, ab wann ein Aufheizen von Geschäftsräumen einen Mangel der Mietsache darstellt.
In einer Entscheidung vom 08.05.2018 hat sich das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg mit der Frage auseinandergesetzt, ob Friedrichshain und Kreuzberg als bevorzugte Citylage im Sinne des Berliner Mietspiegels einzuordnen sind.
Ein zwischen Mietern und Vermietern besonders umstrittenes Merkmal des Berliner Mietspiegels ist das wohnwerterhöhende Merkmal „Einbauschrank oder Abstellraum innerhalb der Wohnung“ in der Merkmalgruppe 3: Wohnung. Die 3. Abteilung des Amtsgerichts Lichtenberg meint, dass eine Nische nicht ausreicht.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 04.05.2018 entschieden, dass auch dem einzelnen Eigentümer ein Anspruch darauf zustehen kann, dass notwendige Gebäudesanierungen beschlossen und auch durchgeführt werden.
In einer Entscheidung vom 02.05.2018 vertritt die 18. (64.) Kammer des Landgerichts Berlin die Ansicht, dass der Vermieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtete seien soll, wenn die Schönheitsreparaturklausel deswegen unwirksam ist, weil die Wohnung unrenoviert übergeben wurde.
Mit einer Entscheidung der 67. Kammer des Landgerichts Berlin wurde die Wirksamkeit nahezu sämtlicher Schönheitsreparaturklauseln in Wohnraummietverträgen in Frage gestellt. Nunmehr widerspricht die 64. Kammer des Landgerichts.
Das LG Koblenz musste sich mit der Frage befassen, ob denn Ansprüche, die unklar sind, gerichtliche zu verfolgen sind. Dabei hat das Landgericht Koblenz im Wege eine sogenannten Ersetzungsbeschlusses folgendes festgehalten ...
Aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2018 kann gefolgert werden, dass der Maklerkunde im Falle wissentlich fehlerhafter Angaben im Exposé ein Wahlrecht hat, ob er gegen den Makler den Erfüllungsschaden oder das negative Interesse geltend macht.
Ein zwischen Mietern und Vermietern besonders umstrittenes Merkmal des Berliner Mietspiegels ist das wohnwerterhöhende Merkmal „Einbauschrank oder Abstellraum innerhalb der Wohnung“ in der Merkmalgruppe 3: Wohnung. Es ist streitig, ob auch Nischen das wohnwerterhöhende Merkmal erfüllen.