Keine Kündigung wegen Krankheit
Das OLG Rostock hat mit Urteil vom 09.07.2020 klargestellt, dass auch wegen schwerer Krankheit keine Kündigung eines Gewerberaummietvertrages möglich ist.
Das OLG Rostock hat mit Urteil vom 09.07.2020 klargestellt, dass auch wegen schwerer Krankheit keine Kündigung eines Gewerberaummietvertrages möglich ist.
Mit Urteil vom 07.07.2020 hat das brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass durch eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten ein Schriftformverstoß vorliegen kann.
Der BGH hat entschieden, dass der Mieter kein Recht zum Härtewiderspruch nach einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzug und Schonfristzahlung hat.
Der Bundestag hat am 23.06.2020 eine Reform des Maklerrechts verabschiedet, die zum 23.12.2020 in Kraft getreten ist. Mit der Reform des Maklerrechts ist der Maklervertrag nunmehr in Textform abzuschließen (§ 656a BGB).
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 15.05.2020 entschieden, dass die Kündigung während Krankheit in der Probezeit im Kleinbetrieb wirksam ist.
Der BGH bestätigt seine Bolzplatzentscheidung. Demnach hat der Mieter nur dann ein Recht zur Minderung, wenn dem Vermieter zugleich Ansprüche gegen den Nachbarn zustehen.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg ist das Gesetz zum Mietendeckel unerheblich für die Wirksamkeit des Verlangens auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete bei einem Wirksamwerden vor dem 23.02.2020.
Das AG Stuttgart hat mit Urteil vom 28.04.2020 zu der Frage entschieden, welche Miete man für ein WG-Zimmer verlangen darf. Es kam dabei auch darauf an, ob eine Miete so hoch war, dass sie gegen § 5 WiStG verstößt.
Aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Corona-Pandemie möchte ich für den Fall, dass Sie wegen Mietschulden in der Corona-Pandemie gekündigt werden, meine Empfehlungen aus dem Beitrag "Wegen Mietschulden gekündigt, was tun?" mit diesem Beitrag ergänzen.
In der letzten Woche ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht überwiegend in Kraft getreten. In dem Gesetz findet sich auch eine Anpassung des Rechts des Vermieters zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs.