Flächenabweichung im Gewerbe, geringere Minderung für Nebenflächen
Mit Urteil aus dem Jahr 2012 wurde durch den Bundesgerichtshof entschieden, dass im Gewerberaummietverhältnis auch Flächenabweichungen von Nebenflächen (hier eines Kellers) zur Minderung der Miete berechtigen, hierbei aber berücksichtigt werden muss, dass es sich um Nebenflächen handelt.
