Einwendungsausschlussfrist im Gewerbemietvertrag
Mit Urteil vom 22.05.2018 bestätigt das Oberlandesgericht Karlsruhe die Wirksamkeit einer individuellen Vereinbarung eines Einwendungsausschlusses in einem Gewerberaummietvertrag.
Mit Urteil vom 22.05.2018 bestätigt das Oberlandesgericht Karlsruhe die Wirksamkeit einer individuellen Vereinbarung eines Einwendungsausschlusses in einem Gewerberaummietvertrag.
In einer Entscheidung vom 02.05.2018 vertritt die 18. (64.) Kammer des Landgerichts Berlin die Ansicht, dass der Vermieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtete seien soll, wenn die Schönheitsreparaturklausel deswegen unwirksam ist, weil die Wohnung unrenoviert übergeben wurde.
Mit einer Entscheidung der 67. Kammer des Landgerichts Berlin wurde die Wirksamkeit nahezu sämtlicher Schönheitsreparaturklauseln in Wohnraummietverträgen in Frage gestellt. Nunmehr widerspricht die 64. Kammer des Landgerichts.
Mit Urteil vom 08.11.2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine formularvertragliche Verlängerung der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 S. 1, 2 BGB zugunsten des Vermieters unwirksam ist.
Seit dem Jahr 2003 wurden die Möglichkeiten des Vermieters die Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu übertragen durch die Rechtsprechung kontinuierlich eingeschränkt. Ein Urteil des Land-gerichts Berlin vom 09.03.2017 könnte jetzt das endgültige Ende von Schönheitsreparaturklauseln, so wie wir sie kennen, einläuten.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin aus dem Jahr 2016 bestehen erhebliche Bedenken dagegen, dass sich Im-mobilienmakler im Zusammenhang mit einer Vermittlungstätigkeit eine Reservierungsgebühr versprechen lassen dürfen.
Mit Hinweisbeschluss vom 13.07.2016 hat das OLG Celle angekündigt, die Berufung einer Vermieterin zurückweisen zu wollen, die auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen geklagt hatte, da die Räume bei Übergabe an den Mieter nicht renoviert waren.
Gewerberaummietverträge sehen inzwischen häufig Einschränkungen des Rechts zur Minderung, Zurückbehaltung und Aufrechnung vor. Im Jahr 2016 hatte der BGH über die Wirksamkeit einer Klausel zum Aufrechnungsverbot in der Gewerberaummiete zu entscheiden.
Mit Urteil vom 24.05.2016 hat das LG Wuppertal die Mieter von Gewerberäumen zur Leistung von Schadensersatz verurteilt, da diese entgegen den mietvertraglichen Bestimmungen keine Glasbruchversicherung abgeschlossen hatten.
Mit Urteil vom 11.05.2016 hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung einer Mieterin von Gewerberäumen in einem Einkaufszentrum zur Leistung von rückständigen Werbebeiträgen an eine Werbegemeinschaft bestätigt, da sie ihre Mitgliedschaft nicht wirksam gekündigt hatte.