Folgen einer unwirksamen Indexklausel?
Mit Urteil vom 22.07.2014 hat das Landgericht Berlin zu der Frage entschieden, was die Folgen einer unwirksamen Indexklausel sind.
Mit Urteil vom 22.07.2014 hat das Landgericht Berlin zu der Frage entschieden, was die Folgen einer unwirksamen Indexklausel sind.
Mit Urteil vom 04.06.2014 hat der Bundesgerichtshof über die Frage entschieden, dass ein Vermieter die vermietete Wohnung regelmäßig nur dann besichtigen darf, wenn kein konkreter Anlass besteht. Eine Klausel im Mietvertrag, die weitergehendes Besichtigungsrecht vorsieht, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.
Nach einem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs kann davon ausgegangen werden, dass Schönheitsreparaturklauseln unwirksam sind, wenn eine Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig ohne Ausgleichszahlung an den Mieter übergeben wurden.
In modernen Gewerberaummietverträgen sollen 'Schriftformsanierungsklauseln' vor den Konsequenzen eines Mangels der schützen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof erstmals zu der Wirksamkeit einer solchen Klausel entschieden.
Welche Klauseln zu Schönheitsreparaturen noch wirksam, welche bereits unwirksam sind, darum wird weiterhin zwischen Mietern und Vermietern gerungen. Das Landgericht Berlin hatte über eine Klausel zu entscheiden, nach der der Mieter alleine oelhaltige Farben verwenden durfte.
Mit einem Beschluss vom 21.11.2013 kündigt das Oberlandesgericht Celle an, die Räumungsklage eines Vermieters endgültig abzuweisen zu wollen. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag sieht eine Verschärfung des Kündigungsrechts sowie einen zusätzlichen Schutz des Mieters vor.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Stuttgart ist eine vorformulierte Vertragsklausel, die eine jährliche Gesamtbelastung durch kleinere Reparaturen in Höhe von 8 % der Jahresnettomiete vorsieht gem. § 307 BGB unwirksam, da die Höhe der möglichen jährlichen Kosten nicht mehr angemessen sei.
Mit Urteil vom 02.07.2013 hat das LG Berlin die Berufung einer Vermieterin abgewiesen, die von einem Mieter nach § 546 Abs. 1 BGB die Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung verlangen wollte. Begründet wurde die Kündigung damit, dass der Mieter ohne Erlaubnis der Vermieterin einen Hund in der angemieteten Wohnung hält.
Der BGH hat entschieden, dass eine von dem Vermieter als Allgemeine Geschäftsbedingung in den Mietvertrag eingebrachte Quotenabgeltungsklausel, nach der Berechnungsgrundlage für die Höhe der Beteiligung des Mieters der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter zu bestimmenden Malerfachgeschäfts ist, unwirksam ist.
Eine Vielzahl von Klauseln zur Tierhaltung in Wohnraummietverträgen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam. Mit Urteil vom 20.03.2013 hat der Bundesgerichtshof darüber entschieden, wie in einem solchen Fall bewertet wird, ob der Mieter zum Halten eines Hundes berechtigt ist.