Zahlungsverzugskündigung nur ausnahmsweise treuewidrig
Mit Urteil vom 16.09.2014 erklärt die 67. Kammer des Landgerichts Berlin, dass die häufig zusammen mit der außerordentlich fristlosen Kündigung ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges nur in ganz besonderen Fällen treuewidrig ist.