Skip to content

Die Untervermietung ist für viele Mietende eine wichtige Möglichkeit, die Mietkosten zu senken oder die Lebenssituationen flexibel zu gestalten. Doch was ist rechtlich erlaubt – und wann besteht sogar ein Anspruch auf Erlaubnis? In diesem ersten Beitrag unserer Serie geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Untervermietung im Wohnraummietrecht. Im zweiten Teil erfahren Sie, wann die Untervermietung für Vermietende unzumutbar ist und ob sie eine höhere Miete verlangen dürfen. Teil 3 widmet sich schließlich den wichtigsten Praxisfragen – von der Verweigerung über den Widerruf bis hin zu Schäden und Haftung.

Die gesetzlichen Grundlagen

Die Untervermietung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, vorrangig in § 540 BGB, ergänzt durch § 553 BGB für Wohnraummietverhältnisse. § 540 BGB besagt, dass Mietende ihre Wohnung grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis der Vermietenden an Dritte überlassen, also untervermieten dürfen. § 553 BGB schafft jedoch eine Ausnahme für Wohnraum: Hier haben Mietende einen Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung, wenn sie einen Teil ihrer Wohnung einem Dritten zum selbständigen Gebrauch überlassen möchten.

Konkretisiert sind diese Voraussetzungen in § 553 Abs. 1 BGB:

  1. Es muss ein berechtigtes Interesse der Mietenden bestehen.
  2. Dieses Interesse darf erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein.
  3. Untervermietet werden darf nur ein Teil der Wohnung.
  4. Zur Gebrauchsüberlassung.
  5. Es dürfen keine entgegenstehenden Interessen der Vermietenden vorliegen, wodurch ihnen die Untervermietung nicht zugemutet werden kann.

Zusätzlich erlaubt § 553 Abs. 2 BGB, die Miete bei Untervermietung zu erhöhen, wenn eine Überlassung ohne angemessene Mietanpassung für die Vermietenden nicht zuzumuten wäre.

1.      Entstehen eines berechtigten Interesses der Mietenden

Ein Anspruch auf Untervermietung setzt ein berechtigtes Interesse voraus. Ein bloßer Wunsch, einen Dritten aufzunehmen, genügt nicht. Vielmehr müssen die Mietenden die konkreten Umstände darlegen, die ein solches Interesse begründen.

Berechtigtes Interesse ist jedes, auch höchstpersönliche Interesse Mietender von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht. Es kann wirtschaftlicher, persönlicher oder familiärer Natur sein. Die folgenden Beispiele geben dabei einen kurzen Überblick, wann die Rechtsprechung ein solches berechtigtes Interesse angenommen hat:


Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung

Verringerung der Mietbelastung nach Auszug der Kinder: Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Beschluss vom 10.01.2018 – 65 S 202/17) stellt die Verringerung der finanziellen Belastung durch die Miete nach Auszug der Kinder ein berechtigtes Interesse zur Aufnahme von Untermietenden dar.

Berufliche Gründe und Auslandsaufenthalt: Auch ein temporärer beruflicher Auslandsaufenthalt, also eine sogenannte „Workation“ oder Auslandsaufenthalte im Rahmen des Studiums können ein berechtigtes Interesse begründen (LG Berlin, Beschluss vom 22.06.2023 – 64 S 280/22). Dies zeigt: Es müssen nicht zwingend rein wirtschaftliche Gründe vorliegen; die persönliche Lebensplanung oder berufliche Mobilität können ausreichend sein.

Doppelte Haushaltsführung: Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.09.2023 – VIII ZR 88/22) hat klargestellt, dass das berechtigte Interesse weit reicht. Auch beruflich bedingte Zweitwohnungen und eine damit verbundene Untervermietung fallen unter den Schutz des § 553 BGB. Mit Blick auf die Mobilität der heutigen Gesellschaft sei auch eine doppelte Haushaltsführung keine Seltenheit mehr. Ein berechtigtes Interesse liege daher vor, wenn Mietende durch einen doppelten Haushalt finanziell auf die Untermiete angewiesen sind.

Untervermietung wegen befristeter Arbeitsstelle: Das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2020 – 25 C 16/20) erkannte ein berechtigtes Interesse an, wenn Mietende eine befristete Arbeitsstelle im Ausland annehmen und währenddessen die bisherige Einzimmerwohnung behalten und diese aufgrund der Zusatzkosten untervermieten wollen.

Humanitäre Motivation: Umstritten ist, ob die Aufnahme von Geflüchteten ein berechtigtes Interesse darstellt. Das AG München (AG München, Endurteil vom 20.12.2022 – 411 C 10539/22) verneinte dies, weil § 553 BGB den Schutz eigener Interessen, nicht fremder Anliegen, bezwecke. Das LG Berlin (LG Berlin, Urteil vom 06.06.2023 – 65 S 39/23) erkannte hingegen an, dass die ethische Motivation, Geflüchtete aufzunehmen, ein höchstpersönliches, verfassungsrechtlich geschütztes Interesse darstellen könne. Die Unterstützung eines vor Krieg geflüchteten Menschen sei ein Eigeninteresse, das noch dazu in erheblichem Maße im Einklang mit der Werteordnung unseres Grundgesetzes (aus der Erfahrung zweier Weltkriege) stehe.


2.      Nach Abschluss des Mietvertrages

Das berechtigte Interesse darf zudem erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein. Diese Regel soll verhindern, dass Mietende bereits vor Vertragsschluss bestehende Untervermietungsinteressen verschweigen und dadurch die vertraglich vereinbarte Nutzung umgehen. Ein latent vorhandenes Interesse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann jedoch ausreichen. (LG Berlin, Urteil vom 30.06.2022 – 67 S 35/22; BGH, Urteil vom 31.01.2018 – VIII ZR 105/17).

3.      Einen Teil des Wohnraums

§ 553 Abs. 1 BGB erlaubt grundsätzlich nur die Untervermietung eines Teils der Wohnung. Der BGH (BGH, Urteil vom 11.06.2014 – VIII ZR 349/13) hat klargestellt, dass Mietende dabei zur Untervermietung des überwiegenden Teils der Wohnung berechtigt sind. Bei einer größeren Wohnung müssen sie allerdings mindestens ein Zimmer behalten, beispielsweise zur Aufbewahrung von Möbeln oder für Urlaubsaufenthalte. Kein Anspruch besteht demnach auf Genehmigung der Untervermietung der gesamten Wohnung (LG Berlin, Beschluss vom 09.09.2019 – 64 T 65/19). In diesen Fällen bleibt den Mietenden allein die Möglichkeit, die Vermietenden um eine freiwillige Zustimmung zur Untervermietung der gesamten Wohnung zu bitten.


Besondere Fälle – zwei Praxisbeispiele

Einzimmerwohnung: Im Falle der Untervermietung einer Einzimmerwohnung kann ein Anspruch bestehen, sofern ein eigener Bereich für die Hauptmietenden verbleibt. Beispielsweise ein Bereich, in dem persönliche Gegenstände der Hauptmietenden gelagert sind, welche der alleinigen Nutzung durch diese zugeordnet sind (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2020 – 25 C 16/20). Dies gelte laut einem Urteil des BGH insbesondere dann, wenn ein Schlüssel beim Hauptmietenden verbleibt (BGH, Urteil vom 13.09.2023 – VIII ZR 109/22). Auch für den Fall der Untervermietung einer Einzimmerwohnung gilt jedoch: Eine vollständige Gebrauchsüberlassung widerspricht dem Anspruch.

Wohnung nicht als Lebensmittelpunkt: Nach dem BGH (BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 4/05) ist für eine Untervermietung nicht entscheidend, wo die Hauptmietenden ihren Lebensmittelpunkt haben. Denn der § 553 BGB sei mieterschützend auszulegen, sodass sich eine Einschränkung auf den Lebensmittelpunkt verbiete.


4.      Zur Gebrauchsüberlassung

Die Gebrauchsüberlassung kann sowohl in Form eines selbständigen Mitgebrauchs als auch als unselbständiger Mitgebrauch erfolgen. Das bedeutet: Dritte dürfen die Wohnung entweder eigenständig neben den Hauptmietenden nutzen oder sie gemeinsam mit diesen bewohnen. In der Praxis kann das so ausgestaltet sein, dass bestimmte Räume (z. B. ein Zimmer) ausschließlich dem Dritten überlassen werden, während andere Bereiche – wie Küche oder Bad – weiterhin gemeinsam mit den Hauptmietenden genutzt werden.

– – –

Sie möchten mehr erfahren über die Rechte von Vermietenden bei der Untervermietung und wann Mietzuschläge gerechtfertigt sind? Dann lohnt sich ein Blick auf den zweiten Beitrag dieser Serie. Praxisnahe Antworten zu wichtigen Fragen rund um die Untervermietung finden Sie im dritten Teil.

 

Verwandte Schlagwörter

Beiträge und Urteile zum Thema Untervermietung

Überlassung eines Hotels an Geflüchtete

  • 17. April 2025
  • RA Daryai
Teilanerkenntnisurteil // Oberlandesgericht Celle // 2 U 148/24

Kann die Überlassung eines Hotels an Geflüchtete eine vertragswidrige Nutzung darstellen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt? Hierzu hat das OLG Celle mit Urteil vom 17.04.2025 entschieden.

Lesen

BGH – Untermiete bei Einraumwohnung

  • 13. September 2023
  • RA Kuo
Urteil // Bundesgerichtshof (BGH) // VIII ZR 109/22

1. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt (Bestätigung von Senatsurteil vom 11. Juni 2014 – VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 25, 30).

2. Danach kann ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein.

Lesen

Kein Anspruch auf Mieterwechsel der WG

  • 18. August 2021
  • RA Daryai
Urteil // Landgericht Berlin // 64 S 261/20

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 18.08.2021 entschieden, dass Wohngemeinschaften keinen Anspruch auf Mieterwechsel haben.

Lesen

Untermieter muss sich nicht persönlich vorstellen

  • 30. November 2020
  • RA Daryai
Beschluss // Landgericht Berlin // 64 T 49/20

Mit Beschluss vom 30.11.2020 hat das Landgericht Berlin über die Frage entschieden, ob sich für die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung ein potenzieller Untermieter diesem persönlich vorstellen muss.

Lesen

Untervermietung einer Einzimmerwohnung

  • 26. November 2020
  • RA Daryai
Urteil // Amtsgericht Berlin-Mitte // 25 C 16/20

Mit Urteil vom 26.11.2020 hat das Amtsgericht Mitte entschieden, dass das Recht auf Erlaubnis zur Untervermietung auch bei einer Einzimmerwohnung besteht.

Lesen

Kündigungsausschluss – Wie beende ich den Mietvertrag?

  • 26. November 2018
  • RA Daryai
Beitrag

Immer häufiger finden sich in Wohnraummietverträgen – gerade in den begehrten Lagen – Regelungen zum zeitlichen Ausschluss des Rechts zur Kündigung. Mieter werden so für mehrere Jahre an den Mietvertrag gebunden.

Lesen

Rechtstipps für die WG/Wohngemeinschaft

  • 5. September 2018
  • RA Kuo
Beitrag

Oft erreichen mich Fragen wie „wie komme ich aus dem Mietvertrag raus und welche Kündigungsfrist habe ich?“ bzw. „müssen denn dann alle kündigen und was ist denn, wenn die anderen der Kündigung nicht zustimmen?“ und ich kann darauf zunächst nur die juristentypische Antwort „es kommt darauf an“…

Lesen

Untervermietung: Mieter muss Angaben nicht beweisen

  • 11. April 2018
  • RA Daryai
Urteil // Landgericht Berlin // 66 S 275/17

Wenn der Mieter seinen Vermieter bittet einer Untervermietung zuzustimmen, wird nicht selten darüber gestritten, welche Angaben er zur Untervermietung machen muss oder ob er verpflichtet ist, zum Nachweis seiner Angaben Unterlagen vorzulegen.

Lesen
An den Anfang scrollen Daryai Kuo & Partner Rechtsanwälte 560 Bewertungen auf ProvenExpert.com