Schönheitsreparaturen nur wenn Wohnung renoviert
Mit Urteil vom 18.03.2015 hat der BGH entschieden, dass eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter dann scheitert, wenn die Wohnung bei Übergabe unrenoviert oder im renovierungsbedürftigen Zustand war und der Vermieter dem Mieter hierfür keine Ausgleichszahlung leistet.