Asbest – Minderung schon bei einer beschädigten Bodenplatte
Mit Urteil vom 16.01.2013 wurde durch das Landgericht Berlin entschieden, dass bereits eine gebrochene asbesthaltige Fußbodenfliese ein Mangel der Mietsache ist, der den Mieter zu einer Minderung von 10% der Miete berechtigt.
